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Alexander Ochse
Dipl.-Sozialarbeiter/-Sozialpädagoge (Diplom II)

 

Forschung

Dissertationsvorhaben am Fachbereich Sozialwesen der Universität Kassel:

Ein Modell zur Prävention und zum rechtlichen Umgang mit Naturdrogen

Alexander Ochse
Dipl.-Sozialarbeiter/-Sozialpädagoge (Diplom II)

Wissenschaftliche Betreuer des Dissertationsvorhabens:

Prof. Dr. Ewald Rumpf
Universität Kassel
Fachbereich Sozialwesen

Dr. habil. Jochen Gartz
INEIDFO gGmbH
Institut für Empirische und Interdisziplinäre Drogen-Forschung

Kurzbeschreibung des Dissertationsvorhabens:

Die Dissertation soll einen Beitrag zur Erforschung der heutigen Drogenpolitik und möglicher Alternativen in der Bundesrepublik Deutschland leisten. Es soll untersucht werden, welche Möglichkeiten bestehen, dem von der Bundesregierung (1) und der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) (2) mit Besorgnis beobachteten Phänomen des weit verbreiteten Konsums von Naturdrogen gerecht zu werden. Dabei soll der Frage nachgegangen werden, ob es Alternativen zu dem bisher von der Bundesregierung eingeschlagenen Weg der Pönalisierung gibt und diese sinnvoll eingesetzt werden können. Bisher setzt die Bundesregierung und die Mehrheit des Parlaments beim Umgang mit Naturdrogen primär auf das Strafrecht. Diesem wird eine generalpräventive Wirkung zugesprochen. D. h. der Gesetzgeber geht davon aus, dass bereits die Strafandrohung eine abschreckende Wirkung auf mögliche Konsumenten von Naturdrogen ausübt. Zusätzlich wird angenommen, dass das Strafrecht eine normenvalidierende Wirkung auf die Bevölkerung hat.

Die pönalisierende Drogenpolitik gerät hinsichtlich ihrer Effektivität immer mehr in die Diskussion. So wurde z. B. von Karl-Heinz Reuband – Professor an der Universität Düsseldorf – in Bezug auf das Cannabisverbot festgestellt, dass es „keinen überzeugenden Beweis für die Haltbarkeit der These, derzufolge das Recht und die Rechtspraxis eine »normenvalidierende» Funktion ausüben“ (3), gibt. Auch die generalpräventive Wirkung des Strafrechts in Bezug auf den Rauschmittelgebrauch wird von vielen Autoren in Frage gestellt. (4) So wurden beispielsweise bei Untersuchungen in Ländern mit einer unterschiedlichen Rechtspolitik gegenüber Cannabis (Cannabis spp.) keine nennenswerten Auswirkungen in der Drogenprävalenz festgestellt. (5)

Deshalb soll in der Arbeit untersucht werden, ob es sinnvolle Alternativen zum pönalisierenden Modell gibt. Es soll erörtert werden, ob es nicht sinnvoller wäre, einen Schritt weg von dem herrschenden Abstinenzparadigma hin zu einer akzeptanzorientierten Sichtweise des Naturdrogenkonsums zu gehen. Dabei soll die Dissertation erforschen, ob es Optionen für einen zukünftigen Umgang mit den Naturdrogen in der Bundesrepublik gibt, die sowohl für das Individuum als auch für die Gesellschaft als Ganzes die bestmögliche Lösung darstellen. Falls es solche Optionen gibt, soll die Untersuchung diese aufzeigen.

Die Naturdrogen in den Mittelpunkt dieser Diskussion zu stellen, bietet sich dabei aus mehreren Gründen besonders an: Zum einen stellt die Natur viele Substanzen kostenlos und ubiquitär zur Verfügung, was eine legislative Kontrolle fast unmöglich macht. (6) Zum anderen birgt gerade der unsachgemäße Gebrauch bestimmter Naturdrogen große gesundheitliche Risiken für den Konsumenten, welche es im Sinne von Harm-Reduction-Maßnahmen zu vermeiden gilt. (7) Weiterhin könnte die Begrenzung auf die Naturdrogen zu einer neutraleren Diskussion des brisanten, emotionsgeladenen Themenfelds der Rauschmittel führen, da so die ideologisch aufgeheizte kontroverse Legalisierungsdiskussion von sogenannten „harten“ Drogen (z. B. Heroin) erst einmal ausgeklammert wäre. Als weiterer Vorteil der Begrenzung auf die Naturdrogen ist zu nennen, dass vor dem Jahr 1998 bis auf drei Naturdrogen (Cannabispflanze, Kokapflanze und Schlafmohn) alle weiteren in der Bundesrepublik Deutschland noch völlig legal waren. (8) Außerdem gibt es bisher noch keine Untersuchung, die sich bezüglich eines rechtlichen Umgangs und möglicher Präventionsstrategien auf die Subgruppe der Naturdrogen beschränkt hat.


(1) Vgl. Bundesministerium für Gesundheit (Hrsg.): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Anna Lührmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Betäubungs- und arzneimittelrechtliche Behandlung von Salvia divinorum (Salbei) und anderen biogenen Drogen. Deutscher Bundestag Drucksache 16/6058. 16. Wahlperiode 27.07.2007. Köln: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH 2007. http://dip.bundestag.de/btd/16/061/1606150.pdf (abgerufen am 31.01.2008).

(2) Vgl. Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Hrsg): Pressemitteilung der EU-Drogenbeobachtungsstelle in Lissabon vom 07.06.2007. Halluzinogene Pilze – Reaktionen in einem elektronischen Zeitalter. Der Handel mit halluzinogenen Pilzen stellt den Gesetzgeber vor ein Dilemma. http://www.emcdda.europa.eu/attachements.cfm/att_32816_DE_Mushrooms2007DEfinal.pdf (abgerufen am 25.02.2008).

(3) Karl-Heinz Reuband: Strafverfolgung als Mittel der Generalprävention? Der Stellenwert strafrechtlicher Regelungen für die Verbreitung des Cannabiskonsums in der Bundesrepublik. In: Sozialwissenschaftliche Suchtforschung. Hrsg. von Bernd Dollinger u. Henning Schmidt-Semisch. Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften 2007a. S. 150.

(4) Vgl. Karl-Heinz Reuband: Prävention durch Abschreckung? Drogenpolitik und Cannabisverbreitung im innerdeutschen Vergleich. In: Jugendliche und Suchtmittelkonsum. Trends – Grundlagen – Maßnahmen. Hrsg. von Karl Mann, Ursula Havemann-Reinecke u. Raphael Gaßmann. Freiburg im Breisgau: Lambertus Verlag 2007b. S. 225; Detlef Briesen: Drogenkonsum und Drogenpolitik in Deutschland und den USA. Ein historischer Vergleich. Frankfurt am Main: Campus Verlag 2005. S. 350; Cornelius Nestler: Grundlagen und Kritik des Betäubungsmittelstrafrechts. In: Handbuch des Betäubungsmittelstrafrechts. Hrsg. von Arthur Kreuzer. München: Beck 1998. S. 811; Christoph Gebhardt: Drogenpolitik. In: Handbuch des Betäubungsmittelstrafrechts. Hrsg. von Arthur Kreuzer. München: Beck 1998. S. 630.

(5) Vgl. Reuband 2007a: S. 132 f.

(6) Vgl. Alexander Ochse: Naturdrogen und ihr Gebrauch. Solothurn: Nachtschatten Verlag 2007. S. 38, 54, 78 u. 148.

(7) Vgl. ebd. S. 148.

(8) Vgl. Joachim Eul: Die (straf)rechtliche Einordnung verschiedener Drogen und Drogenpflanzen in Deutschland. In: Entheogene Blätter 17 (2003). S. 510 u. 519; Jochen Gartz: Psilocybe cyanescens in Europa und Nordamerika. In: Jahrbuch des Europäischen Collegiums für Bewusstseinsstudien 1997. Hrsg. von Hanscarl Leuner u. Michael Schlichting. Berlin: Verlag für Wissenschaft und Bildung 1998a. S. 238; Jochen Gartz: Zur gesetzlichen Einordnung der psilocybinhaltigen Pilze in Deutschland. In: Der Tintling 3 (1998b). S. 8.


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